Überblick
Rechtliche Grundlagen
DGUV Vorschrift 52
Die DGUV Vorschrift 52 regelt den Betrieb von Kranen und schreibt vor, dass nur ausgebildete und beauftragte Personen Krane führen dürfen.
DGUV Grundsatz 309-003
Der DGUV Grundsatz 309-003 definiert die Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung von Kranführern.
BetrSichV
Die Betriebssicherheitsverordnung fordert, dass nur befähigte Personen Krane bedienen dürfen.
ArbSchG
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber zur Ausbildung und Unterweisung von Kranführern.
Pflichten des Unternehmers
Nur ausgebildete und beauftragte Personen dürfen Krane führen (DGUV Vorschrift 52)
Sicherstellen der körperlichen und geistigen Eignung der Kranführer
Jährliche Unterweisung aller Kranführer
Schriftliche Beauftragung nach erfolgreicher Ausbildung
Bereitstellung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung
Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen
Dokumentation aller Ausbildungen und Unterweisungen
Ablauf der Kranführer-Ausbildung
Theoretische Ausbildung: Rechtliche Grundlagen, Kranbauarten, Lastdiagramme, Sicherheit
Praktische Ausbildung: Kransteuerung, Lastaufnahme, Fahren und Positionieren
Theoretische Prüfung: Wissenstest zu allen Themen
Praktische Prüfung: Demonstration der erlernten Fähigkeiten
Ausstellung des Kranführerscheins: Bundesweit anerkanntes Zertifikat
Zertifikate & Nachweise
Nach erfolgreicher Ausbildung erhalten Sie:
DGUV-konformer Kranführerschein
Teilnahmebescheinigung
Digitales Prüfprotokoll
Beauftragungsvorlage
Warum PrüfAssist?
Über 10 Jahre Erfahrung in der Kranführer-Ausbildung
Zertifizierte Ausbilder mit Praxiserfahrung
Schulung für alle Kranarten
Inhouse-Schulungen möglich
Flexible Termine
Kleine Gruppen
Bundesweit anerkannte Zertifikate
Auffrischungskurse verfügbar