Ortsfeste Krane Prüfung nach DGUV V52

Jährliche Sicherheitsprüfung von Brücken-, Hallen- und Portalkranen nach DGUV Vorschrift 52 und BetrSichV

Überblick

Ortsfeste Krane wie Brückenkrane, Hallenkrane, Portalkrane, Säulenschwenkkrane und Wandraumkrane sind gefährliche Arbeitsmittel und müssen mindestens einmal jährlich durch befähigte Personen geprüft werden. Alle 4 Jahre ist eine umfangreiche Prüfung mit Belastungsprobe vorgeschrieben. Die Prüfung nach DGUV Vorschrift 52, BetrSichV und TRBS 1201 ist gesetzlich verpflichtend. Unsere befähigten Prüfer kontrollieren mechanische Bauteile, Tragmittel, elektrische Komponenten, Sicherheitseinrichtungen und erstellen rechtssichere Prüfprotokolle.

Rechtliche Grundlagen

DGUV Vorschrift 52 - Krane

Die DGUV Vorschrift 52 ist die zentrale Vorschrift für ortsfeste Krane. Sie regelt Bau, Ausrüstung, Betrieb, Lastaufnahme, Anschlagen von Lasten, jährliche Prüfungen durch befähigte Personen, Unterweisung des Personals und Verhalten im Gefahrenbereich.

DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.8

Die DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.8 "Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen und Kranen" enthält detaillierte Umsetzung der Vorschrift 52. Sie regelt Rollen von Kranführern, Anschläger, Einweiser, Betriebsabläufe, Belehrungen, Sicherheitsabstände und Gefährdungszonen.

DGUV Grundsatz 309-003 - Kranführer

Der DGUV Grundsatz 309-003 regelt Auswahl, Ausbildung, Befähigung und Beauftragung von Kranführern. Er definiert Inhalte der Kranführerausbildung (Theorie & Praxis), Prüfungsanforderungen und schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Ortsfeste Krane sind Arbeitsmittel nach BetrSichV. § 3 fordert Gefährdungsbeurteilungen, § 4 Schutzmaßnahmen, § 14 wiederkehrende Prüfungen (jährlich durch befähigte Personen), § 15 Außerbetriebnahme bei Mängeln.

TRBS 1201 - Prüfungen von Arbeitsmitteln

Die Technische Regel TRBS 1201 regelt Prüfumfang, Prüfmethoden, Dokumentation, besondere technische Prüfungen und Belastungsproben für Krananlagen.

TRBS 1203 - Befähigte Personen

Die TRBS 1203 definiert Anforderungen an Prüfer: technische Berufsausbildung, einschlägige Berufserfahrung, spezifische Fachkenntnisse für Krananlagen und regelmäßige Weiterbildung.

DGUV Regel 109-017 - Anschlagmittel

Die DGUV Regel 109-017 regelt die Prüfung von Anschlagmitteln (Ketten, Seile, Haken), die mit Kranen verwendet werden. Sie definiert Ablegekriterien, Kennzeichnung und jährliche Prüfpflicht.

Pflichten des Unternehmers

Jährliche Hauptprüfung durch befähigte Person nach BetrSichV § 14

Umfangreiche Prüfung mit Belastungsprobe alle 4 Jahre

Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV § 3 und TRBS 1111 erstellen

Betriebsanweisungen für Krane und Lastaufnahmemittel erstellen

Kranführer schriftlich beauftragen nach DGUV Grundsatz 309-003

Mindestens jährliche Unterweisung von Kranführern und Anschläger

Nur geprüfte Anschlagmittel nach DGUV 109-017 verwenden

Prüfung vor Inbetriebnahme und nach Umbau, Reparatur oder Unfall

Mängel dokumentieren, beheben und Kran bei Gefahr außer Betrieb nehmen

Ablauf der Kranprüfung

01

Bestandsaufnahme: Erfassung des Krantyps (Brücken-, Hallen-, Portalkran) mit Typenschild, Traglast

02

Mechanische Prüfung: Kontrolle von Kranbahn, Brücke, Katzfahrwerk, Hubwerk, Bremse, Seiltrommel, Hakenflasche

03

Tragmittel-Prüfung: Inspektion von Ketten, Drahtseilen, Haken, Wirbeln, Lasthaken inkl. Rissprüfung nach Ablegekriterien

04

Elektrische Prüfung: Test von Endschaltern, Hubbegrenzung, Fahrbegrenzung, Not-Aus, Steuerung

05

Sicherheitsprüfung: Kontrolle von Überlastsicherung, Endschaltern, automatischen Abschaltmechanismen, Schutzhauben

06

Lastaufnahmemittel: Prüfung von Anschlagketten, Zangen, Traversen, Greifern nach DGUV 109-017

07

Kennzeichnungen: Kontrolle von CE-Kennzeichnung, Typenschild, Traglast, Seriennummer, Prüfplakette

08

Dokumentation: Erstellung digitales Prüfprotokoll mit Mängelliste, Prüfplakette und Handlungsempfehlungen

Prüfnachweise & Dokumentation

Nach der Prüfung erhalten Sie:

Digitales Prüfprotokoll nach DGUV V52 und BetrSichV § 14

Dokumentation aller mechanischen und elektrischen Bauteile

Tragmittel-Prüfnachweis nach Ablegekriterien (DGUV 109-017)

Mängelliste mit Bewertung nach Schweregrad

Prüfplakette mit nächstem Prüfdatum

Rechtssichere Dokumentation für Berufsgenossenschaften und Aufsichtsbehörden

Warum PrüfAssist?

Befähigte Personen nach TRBS 1203 mit Spezialwissen für Krananlagen

Prüfung aller Krantypen (Brücken-, Hallen-, Portal-, Säulenschwenkkrane)

Kontrolle mechanischer, elektrischer Bauteile und Sicherheitseinrichtungen

Tragmittel-Prüfung nach DGUV 109-017 (Seile, Ketten, Haken, Wirbel)

Belastungsproben und technische Prüfungen nach TRBS 1201

Digitale Dokumentation mit lückenloser Nachweisführung

Flexible Prüftermine, auch außerhalb der Geschäftszeiten

Bundesweit anerkannte Prüfprotokolle

Häufig gestellte Fragen

Welche Vorschriften gelten für ortsfeste Krane?
Die wichtigsten Vorschriften sind: DGUV Vorschrift 52 "Krane", DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.8, DGUV Grundsatz 309-003 (Kranführer), BetrSichV § 3, § 4, § 14, TRBS 1201 (Prüfungen) und TRBS 1203 (befähigte Personen).
Wie oft müssen ortsfeste Krane geprüft werden?
Mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person nach TRBS 1203 und BetrSichV § 14. Alle 4 Jahre ist eine umfangreiche Prüfung inklusive Belastungsprobe vorgeschrieben. Zusätzliche Prüfungen sind nach Umbau, Reparatur, Unfall oder außergewöhnlicher Belastung erforderlich.
Wer darf ortsfeste Krane prüfen?
Nur eine befähigte Person nach TRBS 1203 mit technischer Berufsausbildung, einschlägiger Erfahrung im Kranbereich, Spezialwissen für Krananlagen und regelmäßiger Weiterbildung.
Was wird bei der jährlichen Kranprüfung kontrolliert?
Geprüft werden: Hubwerk, Fahrwerk, Katzfahrwerk, Sicherheitseinrichtungen (Überlastsicherung, Endschalter), Tragmittel (Seile, Ketten, Haken nach Ablegekriterien), elektrische Anlagen (Steuerung, Not-Aus), Bremssysteme, Lastaufnahmemittel, Kennzeichnungen und Dokumentation.
Wie werde ich Kranführer?
Laut DGUV Grundsatz 309-003 benötigen Sie: theoretische Ausbildung, praktische Unterweisung, bestandene Prüfung (Theorie & Praxis) und schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber.
Welche Anschlagmittel dürfen verwendet werden?
Nur geprüfte Anschlagmittel nach DGUV Regel 109-017, DIN EN 818 (Ketten) und DIN EN 13414 (Seile) mit jährlichem Prüfnachweis und sichtbarer Kennzeichnung (Tragkraft, Hersteller). Anschlagmittel mit Überschreitung der Ablegekriterien müssen sofort ausgesondert werden.
Was sind typische Mängel bei Kranen?
Häufige Mängel: verschlissene Seile (Drahtseilbrüche), defekte Bremsen, Schäden an Kranbahn (Risse, Verformungen), kaputte Endschalter, fehlende Kennzeichnung, beschädigte Ketten oder Haken, defekte Überlastsicherung.
Wann muss ein Kran außer Betrieb genommen werden?
Sofort bei: Schäden an Tragmitteln (Seilbruch, Kettenriss), Versagen der Bremse, defekten Endschaltern, Überlastung, unstetiger Steuerung, Rissen in tragenden Bauteilen. BetrSichV § 15 regelt die sofortige Außerbetriebnahme bei Gefährdung.
Welche Dokumentationspflicht gibt es?
Nach BetrSichV § 14: Prüfberichte mit Datum, Prüfer, Prüfumfang, Ergebnis, Mängelliste, Nachweise der Reparaturen, Prüfplaketten am Kran, schriftliche Beauftragung der Kranführer. Die Dokumentation muss für Berufsgenossenschaften verfügbar sein.

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